Auch heute hat sich wiederum der Flughafensprecher Kunkel in einem von der MAZ wiedergegebenen Kommentar dazu verstiegen, die seit einiger Zeit ständig wiederholten falschen Behauptungen zu den Festlegungen im Planfeststellungsverfahren den Lesern erneut „aufzutischen“, indem er aussagt, dass die Festlegungen zur Anzahl der zulässigen täglichen Maximalschallpegel-Überschreitungen im Planfeststellungsbeschluss diesbezüglich nicht eindeutig seien.
Dass das eine wiederholte, grobe Unwahrheit, also eine unverschämte Lüge ist, beschämt diesen „Experten der FBS“ nicht – im Gegenteil – er und seine „Gutsherren“ fühlen sich im Recht und trampeln weiter auf den Nerven der Betroffenen herum.
Wie ist es nun mit dem wahren Sachverhalt ?
Im Planfeststellungsbeschluss (Teil A, S. 105) ist eindeutig festgelegt: „dass bei geschlossenen Fenstern am Tage im Raum-inneren keine A-bewerteten Maximalschallpegel oberhalb von 55 dB(A) auftreten dürfen“.
Was gibt es bei dieser Aussage für Mehrdeutigkeiten ? - - - keine !
Aus ihr folgt ebenfalls eindeutig, dass der durch die notwendige Schallpegeldifferenz außen/innen bestimmte und durch eine sinnvolle Schalldämmung zu erreichende, zulässige höchste Außen-Maximalschallpegel in den sechs verkehrsreichsten Monaten nicht überschritten werden darf.
Die Worte „keine“ und „nicht“ sind hier demzufolge als Synonyme anzusehen und „nicht verhandelbar“ !
Auf der Seite 562 im Teil C wird weiter festgestellt, „dass die Nichtüberschreitung des Innenwertes Lmax von 55 dB(A) ein von der Planung und Rechtsprechung anerkannter Wert sei“.
Auf den Seiten 564, 578, 626 wird ausdrücklich wiederholt, „dass Maximalpegel im Raum 55 dB(A) nicht überschreiten dürfen.“
Hier wird „nicht“ geschrieben und „kein“ gemeint, und zwar absolut, und hier steht kein Wort von „durchschnittlich ein“.
Hier steht auch nicht: „durchschnittlich weniger als einmal“
Die ganze Diskutiererei zwischen der FBS/FBB - u.a. vertreten durch Herrn Prof. Schwarz – und den Vertretern der Behörden des MIL - u.a. vertreten durch Herrn Bretschneider - um die Festlegung anderer Bedingungen, als sie eindeutig genug im Planfeststellungsbeschluss und den dazugehörenden Gerichtsurteilen festgeschrieben sind, muss von den Betroffenen als Wissenschaftsklitterung, aufgefasst werden. Man versucht hier auf groteske und dreiste Art und Weise
zu Lasten der Betroffenen und
zum Vorteil der Luftverkehrslobby
neue mathematische Bedingungen, Regeln und Methoden zu erfinden, um das ohnehin zweifelhafte Schallschutzprogramm mit geringstem Aufwand über die Runden zu bringen.
Die Mathematik besagt eindeutig: „keine Überschreitung“ heißt unzweifelhaft für den Innenraum
NAT (Lmax ≥ 55dB(A)) = 0 !!!!!!!
und ist nicht durch eine von Herrn Bretschneider erfundene Bedingung „durchschnittlich weniger als einmal an jedem Tag der 180 Tage der sechs verkehrsreichsten Monate“
NAT(55 dB(A)) < 1
zu ersetzen, denn zwischen beiden Bedingungen können 20XX bis zu 990 Flugereignisse mit Maximalschallpegeln liegen, die den Innenraum-pegel von 55 dB(A) erreichen oder – beliebig hoch – überschreiten, wobei hier in der Regel Überschreitungen von mehr als 10 dB(A) keine Ausnahme bilden.
Wie erfolgt nun die Vorgehensweise der FBS/FBB ?
In den KEVs werden durch die FBS die erforderlichen Schalldämmungen
nicht „nach PFB“, d.h. auf „keinen höheren Maximalpegel als 55 dB(A) in den Wohnräumen“ abgestellt, sondern es wird versucht, den notwendigen Aufwand und damit die Kosten für die Schalldämmungsmaßnahmen durch das Zulassen von bis zu „6 möglichen Überschreitungen des zulässigen Grenzwertes“ zu Ungunsten und Lasten der Betroffenen zu minimieren.
Der Schaden, der dadurch entsteht, beläuft sich entsprechend Nachrechnungen an 26 Objekten in den Schallschutzzonen allein in Bohnsdorf auf durchschnittlich 11 dB(A) von der FBS zu gering angesetzten Außenpegeln (Tag) mit einer Spanne von 7 – 16 dB(A).
Entsprechender finanzieller und gesundheitlicher Schaden entsteht durch die dadurch bedingten minderwertigen „Schallschutzmaßnahmen“.
Nun meldet Herr Prof. Schwarz Klärungsbedarf für die im Planfeststellungsbeschluss eindeutig definierten und de facto nicht deutungserheblichen Bedingungen an und meint gar, dass doch durch
NAT(55 dB(A)) = 6,
also durchschnittlich 6 Überschreitungen pro Tag die notwendigen Bedingungen erfüllt wären, denn in der Nacht würden ja auch 6 Überschreitungen zugelassen werden.
Prof. Schwarz (Wissenschaftler ?) versucht also mit Tricks und Finten die Planfeststellungs-Behörde zu veranlassen, den Planfeststellungsbeschluss auszuhebeln, zu seinen Gunsten zu korrigieren, um die derzeitige Schallschutzfarce so billig, wie möglich zu gestalten – natürlich eindeutig zu Lasten und zum Schaden der Betroffenen.
Wenn es um die Rechte der Bürger geht, dann gelten streng die gesetzlichen und planfestgestellten Regeln. Wenn es aber um die Pflichten des Flughafenbetreibers geht, dann versucht man ganz schnell einmal die bestehenden Regeln zu umgehen bzw. auf die eigenen Interessen zuschneiden zu lassen. Ganz abgesehen davon, dass dieses Verhalten an Schäbigkeit nicht mehr zu überbieten ist, muss hier noch festgestellt werden, dass – ohne weitere Ausführungen – der von Prof. Schwarz vorgenommene Vergleich der Tages- und Nachtwerte, dass in der Nacht ja auch 6 Überschreitungen des Pegels am Ohr des Schläfers von 55 dB(A) zulässig sind, wissenschaftlich unzulässig, daher also unsinnig ist. denn für die Tageszeit herrschen im Vergleich mit der Nachtzeit lärmphysikalisch und lärmphysiologisch völlig andere, nicht miteinander vergleichbare Randbedingungen z.B. in Form völlig anderer Grenzwerte und Befindlichkeiten der betroffenen Menschen.