BVBB Bürgerverein Berlin Brandenburg e.V.

Satzung

des

Bürgervereins Brandenburg-Berlin e.V.

(BVBB)

 

 Diese Satzung wurde am 16.11.2016 von der Delegiertenversammlung
beschlossen und am 04.01.2017 vom Amtsgericht bestätigt.

 

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 Gliederung

 

 

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsbereich, Gerichtsstand

  1. Der Bürgerverein Brandenburg-Berlin e.V. (BVBB) hat seinen Sitz im Land Brandenburg, Blankenfelde-Mahlow.

  2. Der Wirkungsbereich erstreckt sich auf die Region in und um Berlin.

  3. Der Verein ist eingetragen. Er ist registriert im Vereinsregister beim AG Potsdam unter VR 5057.

  4. Der Gerichtsstand wird durch den Vereinssitz bestimmt.

§ 2
Zweck und Ziele

  1. Zweck des Vereins ist es, im Rahmen der Gesetze die Entwicklung von Projekten der Infrastruktur und von Bauprojekten im Geschäftsbereich zu begleiten. Der Verein wird sich in die Siedlungsentwicklung, Stadtplanung und Landschaftsplanung einbringen. Er wird Infrastrukturprojekte, wie Projekte des Luft-, Bahn- oder Straßenverkehrs sowie der Wasserstraßen, aber auch Versorgungs- und Entsorgungsprojekte im Interesse seiner Mitglieder kritisch begleiten. Insbesondere wird in Zusammenhang mit Standortentscheidungen, wie beim Großflughafen der Region, verstärkt Augenmerk auf die Belastung der Betroffenen und/bzw. Anwohner, auf die Umweltbelastung und auf die zukunftsorientierte Gestaltung gerichtet.

  2. Hauptziel ist im Rahmen der Gesetze die Koordinierung der Interessen der Betroffenen und Anwohner bei Entwicklungsprozessen im Geschäftsbereich. Im Mittelpunkt steht der Mensch als höchstes Schutzgut mit seinen im Grundgesetz festgeschriebenen Grundrechten. Dabei wird besonders die Entwicklung der Umwelt mit der Forderung einer nachhaltigen Entwicklung unterstützt. Reduzierung, Minimierung bzw. Verhinderung von Belastungen und Gefahren für Mensch und Natur stehen im Vordergrund.

§ 3
Aufgaben und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein wird im Rahmen der Gesetze in allen amtlichen Planungsphasen (wie Raumordnungs- oder Planfeststellungsverfahren) das Mitspracherecht seiner Mitglieder als Betroffene oder Anwohner koordinieren und begleiten. Der Vorstand wählt auf Anregung der Ortsgruppen und Fachgruppen, die Projekte aus, die durch die Arbeit des Vereins begleitet werden sollen.

  2. Zum Erreichen der Ziele werden u.a. Untersuchungen, Gutachten und Studien erarbeitet bzw. in Auftrag gegeben, die besonders in anstehenden Vorhaben bzw. Verwaltungsverfahren (z.B. Raumordnungsverfahren, Planfeststellungsverfahren, Umweltverträglichkeitsprüfung, Gesundheitsverträglichkeitsprüfung) eingebracht werden.

  3. Der Verein setzt zur Durchsetzung seiner Ziele auch juristische Mittel ein bzw. unterstützt solche.

  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  5. Der Verein ist unabhängig und nicht parteipolitisch, weltanschaulich oder konfessionell gebunden. Eine finanzielle und materielle Unterstützung von Parteien und Organisationen durch den Verein, sowie Werbung für Parteien in Dokumenten des Vereins erfolgt nicht. Eine Information aus Vereinssicht über Aktivitäten von Mandatsträgem / Mit-gliedern der Landesparlamente. Kreistage, Stadtverordnetenversammlungen, Bezirksverordnetenversammlungen oder Gemeindevertretern politischer Parteien, freier Wählergruppen oder fraktionsloser Einzelkandidaten bezüglich der Zielstellungen des Vereins verletzt nicht die politische Unabhängigkeit des Vereins. Der Verein kann seine Handlungen und Vorhaben mit anderen Vereinen und Bürgerbewegungen koordinieren.

  6. Der Verein finanziert sich aus Beiträgen und Umlagen seiner Mitglieder sowie aus Spenden. Spenden gleich welcher Art werden von Parteien nicht entgegengenommen.

  7. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

  8. Zur Information der Öffentlichkeit und zur Durchsetzung seiner Ziele betreibt der Verein Öffentlichkeitsarbeit.

 

§ 4
Aufbau und Gliederung

  1. Der Verein hat

    • einen Vorstand

    • einen erweiterten Vorstand

    • Ortsgruppen

    • die Delegiertenversammlung

    • die Mitgliederversammlung

    • eine Revisionskommission

    • Fachgruppen

  1. Für die Wahlen zu den Gliederungen i.S.d.Abs.1 erarbeitet der Vorstand eine Wahlordnung.

  2. Über Versammlungen und Sitzungen der Organe sind Beschlussprotokolle zu fertigen und dem Vereinsvorstand zuzustellen. Die Beschlussprotokolle sind vom Vereinsvorstand mindestens 10 Jahre aufzubewahren.

§ 5
Mitglieder

  1. Der Verein steht allen natürlichen sowie juristischen Personen offen, deren Interessen der Satzung nicht entgegenstehen.

  2. Ordentliche Mitglieder sind natürliche volljährige Personen, die Zweck und Ziele des Vereins mittragen und die Vereinssatzung anerkennen.

  3. Außerordentliche Mitglieder sind fördernde Mitglieder und nicht volljährige Personen (über 14 Jahre). Fördernde Mitglieder sind Einzelpersonen bzw. juristische Personen, welche gemeinnützige Ziele und Zwecke des Vereins durch Förderbeiträge, Fachwissen oder in anderer Weise unterstützen.

  4. Als Ehrenmitglieder werden Mitglieder durch Verleihung der Ehrenmitgliedschaft gewürdigt. Die Verleihung schlägt der Vorstand vor. Die Entscheidung obliegt dem erweiterten Vorstand. Ehrenmitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.

  5. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Angabe der Personalien beim Verein zu beantragen und zu jeder Zeit möglich.

  6. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand; das Ergebnis ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

    Gegen eine Ablehnung ist der schriftlich zu begründende Widerspruch beim erweiterten Vorstand zulässig, der auf seiner nächsten Sitzung darüber endgültig entscheidet. Mitglieder ohne Ortsgruppenzugehörigkeit können sich einer nahegelegenen Ortsgruppe anschließen.

  7. Die Mitgliedschaft erlischt

    1. durch Austritt,

    2. durch Ausschluss,

    3. durch Tod.

  1. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen.

  2. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn

    1. das Mitglied sich seinen Verpflichtungen aus der Satzung oder satzungsgemäßen Beschlüssen entzieht und während der ihm schriftlich gesetzten Pflicht zur Erfüllung seiner Verpflichtung nicht nachkommt oder ihnen zuwider handelt.

    2. das Mitglied vorsätzlich oder grob fahrlässig, öffentlich gegen die Interessen, Ziele und Zwecke des Vereins handelt.

    3. trotz Mahnungen ein Beitragsrückstand von über 12 Monaten vorliegt.

    Den Ausschluss können der Vorstand oder die Ortsgruppe, in der das Mitglied organisiert ist, beantragen.

    Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand mit -Mehrheit. Nach Anhörung des vom Vorstand ausgeschlossenen Mitglieds vor dem erweiterten Vorstand (§8) kann dieser seinerseits mit ⅔-Mehrheit die Ausschlussentscheidung des Vorstandes rückgängig machen.

§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

  2. Mitglieder sind berechtigt vom Vorstand und von den Ortsgruppensprechern Auskünfte über laufende Vorgänge zu erhalten. Bei vertraulichen Vorgängen gilt dies nicht, dem Mitglied ist der Vertraulichkeitsbeschluss zur Kenntnis zu geben.

  3. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht. Für das Amt des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und des Schatzmeisters können Mitglieder jedoch frühestens nach einjähriger Vereinsmitgliedschaft kandidieren und gewählt werden.

    Fördernde Mitglieder haben eine beratende Stimme.

    Jedes Mitglied erhält ein Exemplar der gültigen Satzung.

    Jedes Mitglied ist verpflichtet die Satzung und die Beschlüsse der Organe des Vereins zu beachten und einzuhalten.

    Es darf nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Interessen des Vereins verstoßen.

  4. Der Verein erhebt von jedem Mitglied jährlich einen Beitrag, dessen Höhe von der Delegiertenversammlung festgelegt wird.

    Während des Kalenderjahres eingetretene Mitglieder haben anteilmäßig für die Monate ihrer Mitgliedschaft (112) Beiträge zu entrichten.

    Im Jahresbeitrag ist ein angemessener Beitrag für die Ortsgruppe enthalten.

    Näheres regelt eine Geschäftsordnung.

  5. Zusätzlich zu den zu leistenden Mitgliedsbeiträgen hat der Vorstand das Recht, in besonderen Fällen - beispielsweise zur Deckung besonderer Aufgaben, für die Unterstützung von Klagen von Vereinsmitgliedern im Sinne des §2 oder als Nachschüsse für Vereinsschulden- eine Umlage zu erheben. Der Beschluss eine Umlage zu erheben, bedarf der Zustimmung des erweiterten Vorstandes. Die Umlage dient in jedem Fall zur Erfüllung des Vereinszweckes, grundsätzlich ist die Umlage als zu erbringende Geldleistung vorgesehen. Für die Zahlung der Umlage kann ein Sonderfond vorgesehen werden.

    Nichtzahlen der Umlage führt nicht zum Ausschluss.

  6. Bei Austritten und bei Mitgliedern, gegen die ein Ausschlussverfahren schwebt oder die sich länger als 12 Monate im Beitragsrückstand befinden, ruhen die Rechte.

§ 7
Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus

    • dem Vorsitzenden

    • seinem Stellvertreter

    • dem Schatzmeister

    • max. fünf Beisitzern

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, überwacht die Durchführung und Einhaltung der Satzung, der Geschäftsordnungen sowie der Beschlüsse und verwaltet das Vermögen des Vereins.

  2. Vertretungsberechtigt im Sinne des §26 BGB sind

    • der Vorsitzende

    • sein Stellvertreter

Jeder für sich ist einzeln vertretungsberechtigt. Näheres regeln Geschäftsordnungen.

  1. Der Vorstand kann bis zu drei Mitglieder in den Vorstand kooptieren; sie haben Stimmrecht.

    Zu seiner fachlichen Beratung kann der Vorstand die Sprecher der Fachgruppen hinzuziehen, die Ihrerseits auf Wunsch das Recht auf Gehör und Antragstellung sowie zur Teilnahme an Vorstandssitzungen haben, wenn es von der Sache geboten ist. Näheres regelt eine Geschäftsordnung.

  2. Der Vorstand setzt die Beschlüsse des erweiterten Vorstandes, der Delegiertenversammlungen und der Mitgliederversammlungen um.

    Der Vorstand diskutiert und fasst Beschlüsse und bereitet Entscheidungen über Anträge vor. Er erarbeitet Beschlussvorlagen für die Mitgliederversammlung bzw. die Delegiertenversammlung. Er beschließt über die Vertraulichkeit von Vorgängen.

  3. Die Sprecher der Fachgruppen haben Rede- und Antragsrecht, aber kein Stimmrecht.

  4. Soweit die Entscheidung über eine Beschlussvorlage der Delegiertenversammlung oder dem erweiterten Vorstand vorbehalten ist, gibt der Vorstand eine Empfehlung ab.

  5. Der Vorstand tagt nach Bedarf, jedoch mindestens 8 mal im Jahr. Der Vorstand tagt zudem, wenn ein Viertel seiner stimmberechtigten Mitglieder es fordert.

  6. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

  7. Der Vorstand beschließt eine Geschäftsordnung.

§ 8
Der erweiterte Vorstand

  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes und aus den Sprechern der Ortsgruppen. Die gewählten Vertreter der Sprecher können den Sprecher mit Stimmrecht vertreten.

  2. Alle Mitglieder des erweiterten Vorstandes haben Antragsrecht gegenüber dem Vorstand.

  3. Der Vorstand informiert den erweiterten Vorstand über laufende Geschäfte und Vorhaben.

  4. Der erweiterte Vorstand tagt nach Bedarf auf Einladung und Beschluss des Vorstandes, jedoch mindestens 4 mal jährlich. Der erweiterte Vorstand tagt zudem, wenn ein Viertel seiner stimmberechtigten Mitglieder es fordert.

  5. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

  6. Der erweiterte Vorstand entscheidet über neue aktuelle Aufgabengebiete und Handlungsfelder.

  7. Er koordiniert Anträge und Vorhaben aus den Ortsgruppen.

  8. Er berät und entscheidet über zweckgebundene sachliche und finanzielle Unterstützung der Ortsgruppen und Fachgruppen, soweit nicht Zuständigkeit beim Vorstand oder der Delegiertenversammlung gegeben ist.

  9. Wird eine Nachwahl in der Revisionskommission erforderlich, erfolgt diese durch den erweiterten Vorstand.

  10. Der erweiterte Vorstand beschließt

    • die Verleihung von Ehrenmitgliedschaften

    • den Ausschluss von Mitgliedern, wofür eine ⅔-Mehrheit erforderlich ist.

§ 9
Die Ortsgruppen

  1. Die Ortsgruppen werden nach den lokalen Gegebenheiten von den Mitgliedern gebildet. Änderungen an der bisherigen Organisationsstruktur hinsichtlich der regionalen Zuständigkeit (bspw. Neugründungen oder Zusammenlegungen) bedürfen eines Vorstandsbeschlusses. Der Vorstand des Vereins führt eine Liste der Ortsgruppen und ihrer Mitglieder.

    Jede Ortsgruppe wählt spätestens alle drei Jahre einen Sprecher und Vertreter (Anzahl der Vertreter nach Bedarf). Des weiteren wählt die Ortsgruppe spätestens alle drei Jahre für je angefangene 50 Mitglieder einen Delegierten als stimmberechtigtes Mitglied der Delegiertenversammlung. Es können Ersatzdelegierte gewählt werden.

  2. Die Ortsgruppen haben unter anderem folgende Aufgaben:

    • selbständige Organisation der Arbeit im Ortsbereich

    • Koordinierung mit den Fachgruppen

    • Werbung im Einzugsbereich.

  1. Die Ortsgruppen halten die Verbindung zu anderen örtlichen Bürgerinitiativen, Vereinen, Verbänden und Trägern öffentlicher Belange.

 

 

§ 10
Die Delegiertenversammlung

  1. Die Delegiertenversammlung ist das höchste Organ des Vereins.

  2. Sie besteht aus den Delegierten der Ortsgruppen, den Sprechern der Ortsgruppen und den Mitgliedern des Vorstandes.

  3. Die Delegiertenversammlung wird vom Vorstand alle zwei Jahre einberufen; außerordentliche Delegiertenversammlungen sind möglich.

  4. Der Vorstand lädt alle Delegierten unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnung schriftlich 21 Tage vorher ein. In dringenden Angelegenheiten kann die Ladungsfrist auf 1 Woche verkürzt werden.

  5. Anträge zur Delegiertenversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen 7 Tage vorher beim Vorstand vorliegen. Ausnahme sind Initiativvorschläge, selbige bedürfen der schriftlichen Unterstützung von 12 Delegierten und können bis zum Tag der Delegiertenversammlung eingereicht werden.

  6. Nach Eröffnung durch den Vorsitzenden wählt sich die Delegiertenversammlung einen Versammlungsleiter.

  7. Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten vertreten ist.

  8. Der Vorstand legt einen Rechenschaftsbericht vor. Der Schatzmeister legt den Kassenbericht vor. Die Revisionskommission berichtet gemäß § 13.

  9. Die Delegiertenversammlung wählt für jeweils zwei Jahre:

    • die Mitglieder des Vorstandes in geheimer Einzelwahl

    • die aus drei Mitgliedern bestehende Revisionskommission.

  1. Die Delegiertenversammlung entscheidet über:

    • die Entlastung des Vorstandes

    • Satzungsänderungsanträge

    • die Festsetzung der Mitgliedsbeitragshöhe und deren Änderungen

    • die Erhebung von Umlagen

    • Aufwandsentschädigungen vom Grunde

    • Einsprüche gegen Beschlüsse des erweiterten Vorstandes.

Die Delegierten diskutieren die anstehenden Anträge und entscheiden darüber.

  1. Die Delegiertenversammlung entscheidet über eine anstehende Auflösung des Vereins gemäß §16.

  2. Über die Beschlüsse der Delegiertenkonferenz wird ein Beschlussprotokoll erstellt.

§ 11
Die Mitgliederversammlung

  1. In den Jahren, in denen keine ordentliche Delegiertenversammlung durchgeführt wird, beruft der Vorstand eine Mitgliederversammlung durch ortsübliche Bekanntmachung ein.

  2. Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung.

  3. Der Vorstand gibt einen Rechenschaftsbericht und der Kassenprüfer einen Kassenbericht. Der Vorstand informiert die Mitgliederversammlung über die nächsten Aufgabengebiete und Handlungsfelder.

  4. Mit einem Viertel der dem Verein angehörenden Einzelmitglieder kann die Einberufung einer Mitgliederversammlung durch den Vorstand verlangt werden.

  5. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit die Einberufung einer außerordentlichen Delegiertenversammlung durch den Vorstand verlangen.

§ 12
Die Revisionskommission

  1. Die Delegiertenversammlung wählt die aus mindestens 2 Mitgliedern bestehende Revisionskommission. Diese bestimmt aus ihrer Mitte ihren Sprecher. Die Revisionskommission ist nur der Delegiertenversammlung gegenüber verantwortlich.

  2. Der Sprecher berichtet der Delegiertenversammlung bzw. der Mitgliederversammlung über die Ergebnisse der Prüfungen.

  3. Die Revisionskommission prüft die rechnerische und sachliche Richtigkeit der Kassenprüfung lt. beschlossenem Haushaltsplan (inklusive Inventar und Vermögen) und den Beschlüssen des Vorstandes sowie die satzungsgemäße Verwendung der Mittel.

§ 13
Die Fachgruppen

  1. Fachgruppen werden auf Vorschlag von Mitgliedern zur Erörterung von Sachthemen, zu deren Bearbeitung bzw. Entwicklung von Lösungen nach Beschluss des Vorstandes gebildet. Die Fachgruppen können einen Sprecher wählen, der gemäß §7 (4) an den Vorstandssitzungen mit Antrags- und Rederecht teilnehmen kann.

  2. Näheres regeln die Geschäftsordnungen.

 

§ 14
Geschäftsjahr, Kassen- und Rechnungswesen

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  2. Für das Kassen- und Rechnungswesen trägt der Schatzmeister die Verantwortung.

  3. Dem erweiterten Vorstand ist im laufenden Geschäftsjahr für das folgende Geschäftsjahr ein Haushaltsplanvorschlag zur Beschlussfassung vorzulegen.

  4. Die Jahresabrechnung des abgelaufenen Geschäftsjahres ist der Revisionskommission im ersten Halbjahr des folgenden Geschäftsjahres zur Prüfung vorzulegen.

  5. Die Überprüfung muss mindestens einmal im Jahr erfolgen, ggf. auch unangemeldet. Die Jahresrechnungen sind jeweils vor der Vorlage auf der Delegierten- bzw. der Mitgliederversammlung zu prüfen. Die Prüfungen sind von mindestens zwei Revisionskommissionsmitgliedern durchzuführen.

  6. Jeder Prüfbericht ist dem Vorstand schriftlich, und dem Vorsitzenden und dem Schatzmeister urkundlich zur Kenntnis zu geben. Über die Prüfergebnisse wird ein Bericht angefertigt zu dem der Vorstand im Fall von Unklarheiten oder Unregelmäßigkeiten eine Stellungnahme abgibt. Zur Delegiertenversammlung bzw. der Mitgliederversammlung hat der Sprecher der Revisionskommission über die Prüfungen mündlich zu berichten. Die Delegierten haben das Recht zur Einsicht in den Prüfbericht.

  7. Näheres über die Organisation regelt die Geschäftsordnung.

§ 15
Hauptamtliche Mitarbeiter

Zur Unterstützung der Geschäftsführung können geeignete Personen hauptamtlich angestellt werden. Voraussetzung ist ein Beschluss des erweiterten Vorstandes zur Einrichtung der Stelle. Die Person darf kein Mitglied der Revisionskommission sein. Sie sollte Mitglied des Vereins sein. Über arbeitsvertragliche Reglungen entscheidet der Vorstand durch Beschluss.

§ 16
Vermögen und Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins ist von einer Delegiertenversammlung mit ¾ Mehrheit zu beschließen. Der Beschluss ist nur gültig, wenn ein Beschluss über den Verbleib des Vermögens gemäß Abs.3 erfolgt.

  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.

  3. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft für die Förderung des Umweltschutzes.

§ 17
Mitgliedsbeiträge

Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Der Beitrag wird jährlich fällig. Näheres ist in der Beitragsordnung geregelt.

§ 18
Geltungsbeginn und Übergangsbestimmungen,

Diese Satzung wurde am 16.11.2016 von der Delegiertenversammlung beschlossen und am 04.01.2017 vom Amtsgericht bestätigt.