Am 9.12.2015 bat die Bundeskanzlerin den Präsidenten des Deutschen Bundestages, zur Änderung des Luftfahrtgesetzes eine Beschlussfassung herbeizuführen.
Was hat es damit auf sich ?
Der Europäische Gerichtshof ( EuGH) hatte in der Klagesache C -137 / 14 der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik, u.a. wegen unzureichender Umsetzung des EU- Rechtes zu Umweltverträglichkeitsprüfungen, ersterer weitgehend Recht gegeben. Die Umsetzung des EuGH - Urteils wurde nun mit der Drucksache 18 / 6988 vom 9.12.2015 eingeleitet. Nach § 8 Abs. ( 1) des Gesetzentwurfes muss sich bei der Planfeststellung die Abwägung zur Umweltverträglichkeitsprüfung " räumlich auf den gesamten Einwirkungsbereich des Vorhabens erstrecken, in dem entscheidungserhebliche Auswirkungen m ö g l i c h sind " , also auf das unsererseits erwartete und schon 2012 benannte und für die BER- Südbahn dargestellte "Flugerwartungsgebiet" innerhalb der Flughafenkontrollzone. Und unser Flugerwartungsgebiet ist mit dem Aktuellen der Deutschen Flugsicherung ( DFS ) fast völlig deckungsgleich.
Ab dem 1.1.2018 ist auch das Vorliegen einer Flugplatz - Zertifizierung bezüglich der Einhaltung von EU - und ICAO - Recht für dessen Weiterbetrieb bzw. Inbetriebnahme als zu erfüllende Bedingung erforderlich, und ferner ein "Flugplatzhandbuch", Wegen Verstößen gegen das dementsprechende ICAO Doc. 9184 , Airport Planning Manual, dessen Übersetzung ins Deutsche bisher vergeblich gefordert wurde, bezüglich der Pistenausrichtung auf besiedeltes Gebiet und weiteren Verstößen, z.B. bezüglich der Mißachtung des Verbotes des Überfliegens des Schul - Hort - Kita - Komplexes und des Seniorenheimes in Schulzendorf, dürfte der Erhalt eines solchen Zertifikats für den BER illusorisch sein, denn auch Schallschutzzonen und Maßstäbe widersprechen EU- Recht ! Dazu wird im EuGH - Urteil ausdrücklich auf die unserseits seit Jahren geforderte Einhaltung der EU- Verordnungen Nr. 1592/2002 und Nr. 216 / 2008 sowie das ICAO Do. 9184 verwiesen ! Die vorgeaukelte BER - Inbetriebnahme und Wirtschaftsmotor - Funktion werden damit zu unerfüllbaren Wunschträumen, denn Planfeststellungs - und - ergänzungsbeschluß wurden nach diesen EU-Verordnungen und im Widerspruch zu diesen beschlossen und sind damit von Anfang an und ohne Weiteres rechtlich nichtig. Investoren sollten dies bedenken und selbst recherchieren !
Dr. Günter Briese, Eichwalde