Wie sich bereits im Rahmen der mündlichen Begründung der Entscheidung abzeichnete, hat das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung zu den Möglichkeiten eines Nachtflugbetriebes – leider zulasten der Anwohner – verfestigt. Ein wesentliches Argument des Bundesverwaltungsgerichts zur Bestätigung des verfügten Nachtflugregimes ist dabei die angenommene Verkehrsfunktion des künftigen Flughafens BER.
An dieser Stelle soll jedoch deutlich hervorgehoben werden, dass das Bundesverwaltungsgericht des Weiteren ausdrücklich bestätigt hat, dass sehr wohl auch eine andere, die Anwohnerbelange stärker berücksichtigende Nachtflugregelung möglich gewesen wäre. Damit stellt das Bundesverwaltungsgericht klar, dass die getroffene Entscheidung zum Nachtflugbetrieb eine politische Entscheidung war und das Bundesverwaltungsgericht insoweit „nur“ die Grenzen der entsprechenden Ermessensausübung zu prüfen hatte.
Etwas verkürzt gesagt hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich bestätigt, dass das Nachtflugregime seiner Auffassung nach nicht rechtswidrig war; es hat aber keineswegs bestätigt, dass es sich dabei um eine kluge oder politisch richtige Entscheidung gehandelt hat. Hier steht die Politik der Länder Berlin und Brandenburg in der Verantwortung.
Im Rahmen der Entscheidungsgründe hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Frage der Flugrouten auseinandergesetzt. Es bestätigte dabei die Auffassung der Kläger, dass bei der Entscheidung über den Nachtflugbetrieb die parallelen An- und Abflugverfahren nicht hätten zugrunde gelegt werden dürfen. Allerdings ist das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung, dass dieser Abwägungsfehler im Ergebnis nicht entscheidungserheblich ist. Hierzu führt das Gericht wörtlich wie folgt aus:
„Relevant für diese Abwägung (gemeint ist diejenige zu der Flugbetriebsregelung) ist, wie viele Anwohner ungefähr durch Fluglärm betroffen sein werden und wie schwer die jeweilige Betroffenheit sein wird. Welche Anwohner betroffen sein werden, ist – anders als für die Festlegung der Schutz- und Entschädigungsgebiete – nicht erheblich.“.
Diese ausdrückliche Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf sicherlich einer eingehenden verfassungsrechtlichen Betrachtung.