Der BVBB betrachtet das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg zur Wannseeroute als Bestätigung dafür, dass die gesamte Rechtsverordnung zur Festlegung der Flugrouten bald nur noch ein „Trümmerhaufen" sein wird.
Nun zeichnet sich ab, dass infolge der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht nur die Wannsee-Route, sondern aufgrund des von der EU-Kommission angekündigten Vertragsverletzungsverfahrens vielmehr auch die Müggelsee-Route und die Route über den Rangsdorfer See rechtswidrig sind. ln allen drei Fällen hat es das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) versäumt, eine UVP- und FFH-Verträglichkeitsuntersuchung durchzuführen.
Den Mitteilungen der EU-Kommission ist zu entnehmen, dass diese darin eine Verletzung des EU-Vertrages sieht. Dies ist ein ausgesprochen schwerer Vorwurf, auch wenn die offiziellen Stellen im Bund und in den betroffenen Ländern versuchen, den Vorgang herunterzuspielen.
Ganz offensichtlich hat das BAF diese Problematik völlig verkannt. Denn in dem maßgeblichen Abwägungsvermerk vom 26.1.2012 heißt es, dass zu diesen Punkten keine weiteren Untersuchungen erforderlich seien, da sie ja bereits im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens vorgenommen wurden.
Dies ist jedoch absolut unzutreffend. lm Planfeststellungsverfahren sind die Auswirkungen eines Überfluges des Müggelsees oder des Rangsdorfer Sees eben gerade nicht untersucht worden, da der Planfeststellung die parallelen An- und Abflugrouten zugrunde gelegt worden sind, die beide Schutzgebiete nicht betreffen.
Wenn nunmehr drei Streckenführungen „ohne Weiteres“ gerichtlich bzw. unionsrechtlich als rechtswidrig anzusehen sind, so kann die komplette Flugroutenfestlegung keinen Bestand mehr haben. Die im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung berücksichtigte ausschließlich geradlinige und parallel verlaufende An- und Abflugrouten. Dadurch sind die für die unabhängigen Starts vom Parallelbahnsystem - immerhin etwa 180.000 Flugbewegungen/Jahr - unumgänglichen, aber divergierenden Abflugrouten für alle Starts nie in eine unionsrechtlich vorgeschriebene Umweltverträglichkeitsprüfung einbezogen worden.
Die Festlegung der Flugrouten eines neuen Flugplatzes sollte ein insgesamt abgestimmtes Regelwerk sein und darf infolge rechtswidriger Festlegung einzelner Flugstrecken nicht zu einem Verordnungs-Torso werden.
Wieder einmal mehr wird deutlich, dass Schönefeld der falsche Standort für einen Flughafen ist. Mit diesem Standort gehen zwangsläufig derart viele Nutzungskonflikte einher, dass ein Flugplatz hier niemals raumverträglich betrieben werden kann. Denn dieser Standort wird von dicht besiedeltem Gebiet umgeben: unmittelbar im Norden des Platzes liegt Berlin, im Westen Blankenfelde-Mahlow und im Osten Schulzendorf/Eichwalde/Zeuthen.
Einmal mehr stellt der BVBB fest: der politisch zu verantwortende Geburtsfehler des Flughafens BER liegt in der Auswahl seines ungeeigneten Standortes Schönefeld und führt zu einem unheilbaren Handicap.
Die einzige Lösung des Desasters besteht darin, dass die Verantwortlichen endlich den Mut zur Übernahme politischer Verantwortung aufbringen, das Projekt unabhängig fachplanerisch und wirtschaftlich untersuchen lassen und davon ausgehend notwendige klare Entscheidungen treffen.