BVBB Bürgerverein Berlin Brandenburg e.V.

Mit der Ankündigung der EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik wegen der fehlenden Prüfung der Umweltverträglichkeit (UVP) bei der Festsetzung der Flugrouten für den Pleiteflughafen BER anzustreben, gerät nun auch das Bundesverwaltungsgericht in Erklärungsnöte.   

In seiner Restitutionsklage von 2011 griff der Bürgerverein Brandenburg Berlin e.V. (BVBB) den Planfeststellungsbeschluss zum BER von 2004 an, da nachträglich aufgefundene Dokumente den Schluss nahelegten, dass die Planungsgesellschaft des Flughafens, die Deutsche Flugsicherung und die Planfeststellungsbehörde spätestens seit 1998 wussten, dass ein unabhängiger Betrieb beider Start- und Landebahnen eine Divergenz der Abflugrouten von mindestens 15 Grad erforderten. Trotz der frühen Kenntnis verabredeten sich die Beteiligten, geradlinige Abflugrouten (Parallelrouten) für die weitere Planung beizubehalten. Durch diese arglistige Täuschung entstand ein falsches Bild über die vom Flughafen ausgehenden Betroffenheiten und Umweltauswirkungen.

In seinem Urteil vom 31.07.12 verneinte das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidungserheblichkeit der aufgefundenen Urkunden. Darüber hinaus zog sich der Senat auf das Wesen einer Grobplanung zurück, bei der man bei der „Abschätzung der Betroffenheiten“ nicht eine Divergenz der Abflugrouten von 15 Grad hätte gesondert betrachten müssen. Gegen dieses Urteil hat der BVBB bereits am 20.12.12 fristgerecht Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingelegt.

Die Sichtweise der EU-Kommission, nach der die nachträgliche Einführung divergierender Flugrouten eine Prüfung der Umweltverträglichkeit, u.a. auch zum Schutzgut Mensch, nötig macht, steht nun im Widerspruch zur Rechtssprechung des  Bundesverwaltungsgerichts. Denn das war ja  gerade der Meinung, die Betroffenheiten und Umweltauswirkungen bei geraden und abknickenden Flugrouten “in einen Topf werfen” zu können. Zwar ist der Rechtsgegenstand der Restitutionsklage ein anderer als bei der Festsetzung der Flugrouten. Aber angenommen, Betroffene würden nun auch zum Restitutionsurteil die Verletzung von Gemeinschaftsrecht in Brüssel geltend machen, so würde die Entscheidung der EU-Kommission wohl kaum anders ausfallen, als jene zu den Flugrouten.


(Ps.: Lesen Sie dazu bitte auch unseren Kommentar: http://www.bvbb-ev.de/index.php/bvbb-informiert/996-eu-kommission-erzwingt-aufklaerung-beim-ber-flugroutenbetrug )