Der Bürgerverein Brandenburg-Berlin e.V. (BVBB) hat durch seinen Rechtsbeistand am 30.10.12 eine Erweiterung seiner beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) anhängigen Klage beantragt. Die Klage richtet sich gegen das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft (MIL) des Landes Brandenburg. Mit der Erweiterung soll das OVG festlegen, dass eine kürzlich vorgenommene Umdeutung der Ziele zum Schallschutz im Planfeststellungsbeschluss vom 13.08.04 falsch ist. Im Besonderen richtet sich der Antrag gegen die Interpretation des MIL, “dass die Schallschutzmaßnahmen sicherzustellen haben, dass in den sechs verkehrsreichsten Monaten die Summenhäufigkeit des … Maximalpegels von 55 dB(A) mindestens unter einem Wert von 0,5 liegen muss”. Hilfsweise wird gefordert, dass der Bescheid des Ministeriums vom 15.08.12, in dem es der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH (FBB) seine neue Interpretation der Schutzziele als “Vollzugshinweise” mitteilt, aufzuheben sei.
Zu den Hintergründen
Der BVBB hatte bereits im Mai 2012 beim OVG Klage gegen das Ministerium zur Anordnung “aufsichtsbehördlicher Maßnahmen wegen Nichtumsetzung von Schutzauflagen am Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld (BER)” eingereicht. Ziel der Klage ist es, das MIL zu geeigneten Maßnahmen gegen den Flughafen zu zwingen, damit dieser seinen Verpflichtungen aus dem Planfeststellungsbeschluss im Hinblick auf den Schallschutz nachkommt.
Bekanntermaßen hatte die FBB über Jahre und in offensichtlich betrügerischer Absicht ein falsches Kriterium für den Maximalpegel bei der Berechnung des Schallschutzes zugrunde gelegt. Danach “genehmigte” sich der Flughafen selbst eine durchschnittlich sechsmalige Überschreitung pro Tag, obwohl der Planfeststellungsbeschluss keine Überschreitung zulässt. Man wollte offensichtlich damit die Kosten für den Schallschutz auf 140 Millionen drücken, denn bei korrekter Anwendung des Planfeststellungsbeschlusses würden bis zu 750 Millionen Euro fällig. Das MIL deckte das rechtswidrige Vorgehen des Flughafens durch jahrelange Untätigkeit.
Am 15.06.12 entschied das OVG zu einer nicht vom BVBB geführten, aber dem Sinn nach ähnlichen Klage, die vom Verein zur Förderung der Umweltverträglichkeit des Verkehrs e.V. (VUV) im einstweiligen Rechtsschutz betrieben wurde, dass die Dimensionierung des Schallschutzes durch den Flughafen “auf der unzutreffenden Annahme“ beruhe, “dass der Maximalpegel ... pro Durchschnittstag der sechs verkehrsreichsten Monate bis zu sechs Mal überschritten werden dürfe”.
Nach dieser Entscheidung übernahm das MIL zunächst die Rechtsauffassung des Gerichts, die letztlich nur eine Bestätigung des Planfeststellungsbeschlusses von 2004 war, und forderte mit Bescheid vom 02.07.12 den Flughafen auf, das Urteil des OVG in vollem Umfang umzusetzen.
Allerdings änderte es nur wenige Wochen später seine Auffassung dahingehend, dass es in einem ergänzenden Bescheid vom 15.08.12 der FBB “Vollzugshinweise” mitgab, nach denen eine durchschnittliche Überschreitung des Maximalpegels in den sechs verkehrsreichsten Monaten von kleiner 0,5 gleichbedeutend sei mit keiner Überschreitung.
Im Wesentlichen stützte sich das Ministerium nun bei seiner Argumentation auf die seltsame Betrachtungsweise, nach der eine Überschreitung von noch 0,49 durch die Anwendung der mathematischen Rundungsregeln auf eine numerische Null abgerundet werden könne, was dann als “keinmal” interpretiert werden dürfe.
Die Wahrheit aber ist, dass mit der jetzigen Umdeutung durch das Ministerium aus dem ursprünglich “keinmal” des Planfeststellungsbeschlusses von 2004 nun bis zu 89 Überschreitungen des Maximalpegels in einem halben Jahr werden sollen.