Die Entscheidung des OVG Frankfurt/Oder hat dem Planfeststellungsbeschluss zum Neubau von Schönefeld die Grundlage für die Genehmigung entzogen.
Zitat aus Planfeststellungsbeschluss Teil C - Entscheidungsgründe
Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld
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5 Entscheidungsgründe – Raumordnung und Landesplanung: „Insbesondere steht das Ausbauvorhaben mit den landesplanerischen Vorgaben…. Im LEP FS…in Einklang…..Die Tatsache, dass…..der LEP FS mit einem Normenkontrollantrag angegriffen wurden und derzeit Gegenstand verfassungs- bzw. verwaltungsrechtlicher Verfahren sind, ist für die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde insoweit ohne Belang, als sie Normen solange anzuwenden hat, bis diese für ungültig oder nichtig erklärt bzw. aufgehoben werden. Im Übrigen hat die Planfeststellungsbehörde keine Veranlassung, an der Rechtmäßigkeit der o. g. landesplanerischen Normen zu zweifeln….
Die nun nach der Entscheidung öffentlich gemachten Behauptungen des Regierenden Bürgermeisters Wowereit und verschiedenster Ministerien aus Brandenburg, nach der die Entscheidung keinen Einfluss auf den Planfeststellungsbeschluss und dem anstehenden Verfahren von mehreren tausend Klägern vor dem Bundesverwaltungsgericht haben soll, sind rechtsirrig und als Schutzbehauptungen von Politikern zu werten.
Das Gericht hat endgültig klar gemacht, dass politische Entscheidungen unter Missachtung der Rechte Betroffener schwerwiegende Verstöße gegen das Grundgesetz und die Normen des Planungsrechtes sind.
Nach Lage der Dinge kann das Bundesverwaltungsgericht im anstehenden Verfahren nicht zu einer gegenteiligen Entscheidung bei der Bewertung der durch das OVG festgestellten Abwägungsmängel kommen. Schon darum muss die Planfeststellungsbehörde ihre Genehmigung zurückziehen, wenn sie sich nicht am Ende eines langwierigen und quälenden Verfahrens ebenso eine Abfuhr einholen will, wie die gemeinsame Landesplanungsabteilung.
Der BVBB erwartet nach der Entscheidung des OVG Frankfurt/Oder zur Nichtigkeit des Landesentwicklungsplans Standortentwicklung (LEP FS) Besinnung und Vernunft der Landesregierungen und Parlamente von Berlin und Brandenburg. Ausweislich der Entscheidungsgründe ist der Standort Schönefeld ohne eine Standortalternativenprüfung nicht mehr haltbar. Dies musste auch der Planfeststellungsbehörde bekannt sein, die es ebenso wie die gemeinsame Landesplanungsabteilung der Länder Berlin und Brandenburg bewusst unterlassen haben, eine solche Prüfung und erforderliche Abwägung durchzuführen. Beide Behörden haben sich dem Verdacht ausgesetzt, ihre Entscheidungen politischem Befehl gehorchend im Sinne dieses Befehls (Konsensbeschluss) getroffen zu haben.
Zu klar war offensichtlich, dass die sich anbietenden alternativen Standorte Sperenberg, Jüterbog und Stendal bewiesen hätten, dass diese Standorte im Gegensatz zu Schönefeld als einzig geeignet erkannt würden. Diese Missachtung einer notwendigen Abwägung im Interesse des Schutzgutes Mensch vor Lärm und Katastrophengefahr führte dann auch nach Entscheidung des Gerichtes zu einer Missachtung des Grundgesetzes, dass in seinem Artikel 2 Abs. 2 der körperlichen Unversehrtheit absoluten Vorrang vor wirtschaftlichen Gesichtspunkten gebietet.
Weil der Planfeststellungsbeschluss die gleichen Abwägungsmängel aufweist wie der LEP FS ist unerfindlich, wie von Politikern in Berlin und Brandenburg noch der Eindruck erweckt werden kann, dass die Entscheidung des OVG Frankfurt/Oder keinen Einfluss auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht haben soll. Unerfindlich ist auch, dass nun nach dieser Entscheidung behauptet wird, dass es eines LEP FS nicht bedurft hätte, um einen Planfeststellungsbeschluss zu erwirken.
Unabhängig von formalen Fragen fragt sich darum der BVBB, warum sich die Landesregierungen von Berlin und Brandenburg zweimal in gleicher Sache bei einem Obergericht eine blutige Nase geholt haben, obwohl diese angeblich nicht notwendig war.
Der BVBB befürchtet nun, dass wegen einer sachlich falschen politischen Entscheidung, die letztlich nur den Interessen Berlins diente, das nächste Großprojekt an politischer und handwerklicher Unfähigkeit scheitern muss.
Der BVBB betont wiederum nachdrücklich, dass für die Region Berlin-Brandenburg ein Großflughafen an einem geeigneten Standort sinnvoll und vernünftig ist. Der Standort Schönefeld ist es nachgewiesenermaßen nicht.
Der BVBB plädiert darum für eine neue Flughafenpolitik, wie er dies mehrfach, zuletzt in seinem Memorandum 2003 dargelegt hat.
P.S. :
An die Redaktionen: Bitte unterlassen Sie es, uns wider den Tatsachen ständig als Flughafengegner zu bezeichnen. Wir sind Befürworter eines Großflughafens für Berlin-Brandenburg. Allerdings halten wir den Standort Schönefeld für völlig ungeeignet. Die Gerichtsentscheidung bestätigt damit unsere Position.