BVBB Bürgerverein Berlin Brandenburg e.V.

Ein Mitglied des BVBB e.V. aus Berlin-Treptow (Ortsteil Bohnsdorf) hat mit Unterstützung des Vereins heute beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, um seinen Anspruch aus der Schutzauflage des Planfeststellungsbeschlusses durchzusetzen.

Der Antragsteller macht gegen die Antragsgegnerin im Wege der Einstweiligen Anordnung seinen Anspruch aus der Schutzauflage A II Ziff. 5.1.2 in Verbindung mit Ziff. 5.1.7 Absatz 1 und 2 des Planfeststellungsbeschlusses zum Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld vom 13.08.2004 (in der derzeit geltenden Fassung) geltend. Der Antragsteller verfolgt dabei das Ziel, die Antragsgegnerin zur Erstattung der Kosten von Schallschutzeinrichtungen zu verpflichten, die hinsichtlich ihres Schutzniveaus den Vorgaben aus dem Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 15.06.2012 zum Aktenzeichen 12 S 27.12 entsprechen. Der Antrag wurde auf Einstweilige Anordnung wurde gestellt, nachdem die Antragsgegnerin trotz Fristsetzung durch den Antragsteller nicht bereit war, einen dahingehenden Anspruch anzuerkennen.
Hintergrund:

Das OVG hat - gestützt auf die bekannten Ausführungen in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.03.2006 - mit Datum vom 15. Juni d.J. entschieden, dass angesichts des klaren Wortlautes dieser Schutzauflage im Tagschutzgebiet innerhalb von Wohnräumen bei geschlossenen Fenstern ein Maximalpegel von 55 dB(A) kein einziges Mal überschritten werden darf.

Die Flughafengesellschaft erklärte indessen, dass sie das Tagschutzziel auf Grundlage eines Maximalpegelkriteriums 6 x 55 dB(A) berechnet habe.

Mit dem Antrag des BVBB-Mitglieds soll die Flughafengesellschaft gerichtlich aufgefordert werden

1. anzuerkennen, dass sie im Tagschutzgebiet die Kosten für Schallschutzeinrichtungen zu erstatten habe, die gewährleisten, dass im Rauminneren bei geschlossenen Fenstern ein
A-bewerteter Maximalpegel von 55 dB(A) kein einziges Mal überschritten wird und bei Erreichen der Kostengrenzen gemäß A II Ziff. 5.1.7 Absatz 2 des Planfeststellungsbeschlusses eine entsprechende Entschädigung zu gewähren ist.

und

2. die maßgeblichen Lärmwerte zur Ermittlung des Tagschutzes vorzulegen, um die Ermittlung der erforderlichen Schallschutzeinrichtungen bei einem Tagschutzziel von keinmal 55 dB(A) vornehmen zu können.

Der Bürgerverein Brandenburg-Berlin e.V.  betrachtet den Antrag als Präzedenzfall mit Signalwirkung für tausende BER-Betroffene und sieht deshalb der Entscheidung des OVG mit großer Spannung entgegen.